Nichtüberlassung von Unterlagen

Die unterbliebene Überlassung von Unterlagen, die nicht zu den Akten gelangt sind, stellt keine Verletzung des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs dar. Sie kann also nicht als Zulassungsgrund nach § 80 I Nr.2 OWiG herangezogen werden.

Es bleibt dahingestellt, ob es sich um einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens oder aber um einen Aufklärungsmangel handelt.

OLG Braunschweig, 1 Ss (OWi) 112/20

Anders sieht es derzeit wohl nur das saarländische Verfassungsgericht.

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