In diesem Verfahren ging es um Ansprüche aufgrund des Abgasskandals. Der Vorsitzende des Berufungssenats teilte mit, dass er ebenfalls einen Rechtsanwalt um Rat gebeten habe gegen denselben Hersteller. Aufgrund dessen wurde er von einer Partei abgelehnt wegen Besorgnis der Befangenheit, dies ging zunächst nicht durch.
Der BGH sieht das anders. Ein Richter ist wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme besteht, der abgelehnte Richter würde eine Haltung einnehmen, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit möglicherweise störend beeinflussen könnte. Es kommt also darauf an, ob ein entsprechender Anlass hierzu gegeben ist. Diese Annahme kann auch gerechtfertigt sein, wenn Gründe dafür sprechen, dass der Richter ein eigenes – wenn auch nur mittelbares – wirtschaftliches Interesse am Verfahrensausgang haben könnte.
So war es hier. Der Richter hatte seine eigenen Ansprüche gegen denselben Hersteller prüfen lassen, sein Interesse geht also über bloße Sozialbefangenheit oder Gruppenbetroffenheit hinaus. Ein unmittelbares, eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens konnte nicht abgesprochen werden.
Der Richter war also abzulehnen. Er durfte nicht mehr an der Entscheidung mitwirken.
BGH, VI ZB 94/19
Lobenswert ist, dass der Richter selbst auf die entsprechenden Umstände hingewiesen und sich für befangen erklärt hat.