Fehlende Urteilsgründe führen nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde

Es kommt manchmal vor, dass das erkennende Gericht die Urteilsgründe nicht oder verspätet zur Akte bringt. Hieraus allein folgt aber nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Zur Begründung des Zulassungsantrags kann auf den Bußgeldbescheid, den Zulassungsantrag, eventuell nachgeschobene Urteilsgründe oder dienstliche Äußerungen abgestellt werden. Eine Zulassung ist nicht aus Gründen der Verfassung (Rechtsstaatsprinzip, Gewährung rechtlichen Gehörs) geboten. Es muss also zu den jeweiligen Gründen vorgetragen werden.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde soll wesentlich einer einheitlichen und sachgerechten Rechtsprechung und nicht in erster Linie der Entscheidung des Einzelfalls dienen. Somit ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, aus dem Fehlen von Urteilsgründen einen Zulassungsgrund herzuleiten.

OLG Brandenburg, 53 Ss-OWi 714/19

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert