Nach § 69a StGB kann das Gericht die Fahrerlaubnis entziehen und eine isolierte Sperrfrist für die Wiedererteilung aussprechen, wenn sich ein Angeklagter als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gezeigt hat. Im hier entschiedenen Fall ging es um die Verurteilung wegen der Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub. Das Gericht hat zwar die charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten hinreichend begründet, allerdings keine ausreichende Begründung für die Dauer der Sperrfrist vorgenommen. Sie wurde auf zweieinhalb Jahre festgesetzt. Der BGH hat selbst nach § 354 I StPO auf die gesetzlich kürzeste Dauer entschieden und die Sperrfrist auf das gesetzliche Mindestmaß von 6 Monaten festgesetzt. Die Länge der Sperrfrist ist an der voraussichtlichen Dauer der Ungeeignetheit des Täters auszurichten und insoweit auch diese Dauer zu begründen. Dies hatte das Landgericht nicht ausreichend getan.
BGH, 4 StR 357/20