Verstöße gegen diese Vorschrift stehen wegen ihrer regelmäßig gravierenden Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs wertungsmäßig anderen typischen Massenverstößen wie Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Abstandsunterschreitung gleich. Bei Vorliegen einer solchen Vortat kommt die Anordnung eines Fahrverbots wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes in Betracht. Ebenfalls geht es andersrum, wenn also Geschwindigkeitsverstöße als Vortaten vorliegen und dann ein Handy-Verstoß geahndet wird.
BayObLG, 202 ObOWi 1044/20