Ein bei Gefahrübergang ein dem Alter, der Laufleistung und der Qualitätsstufe entsprechender, gewöhnlicher, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender Verschleiß stellt keinen Sachmangel dar. Dies gilt auch, wenn sich aus dem Verschleiß in absehbarer Zeit und zu erwartender Nutzung ein Erneuerungsbedarf ergibt.
Die Vermutung des § 476 BGB (heute § 477 BGB) führt dazu, dass der Käufer darlegen und gegebenenfalls beweisen muss, dass sich an der Kaufsache innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang eine Mangelerscheinung gezeigt hat. Dann allerdings ist der Käufer vom Vortrag und Nachweis entbunden, auf welcher Ursache der Mangel beruht oder dass diese Ursache in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt.
BGH, VIII ZR 150/18