Bereits 2019 entschied der BFH, dass die Einflussnahme auf politische Willensbildung und öffentliche Meinung kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck i.S.v. § 52 AO sei. Das Verfahren wurde jedoch zurückverwiesen, da noch geprüft werden sollte, ob die entsprechenden Aktionen des Trägervereins diesem tatsächlich zuzurechnen sind.
Dies bejahte das Finanzgericht, die eingelegte Revision hatte keinen Erfolg. Der BFH wies zunächst einmal auf § 126 V FGO hin (Bindungswirkung der vorangegangenen Entscheidung) und bestätigte die Wertung des Finanzgerichts.
Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass eine gemeinnützige Körperschaft nur dann gemeinnützig bleibt, wenn sie auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung Einfluss nimmt im Rahmen der in § 52 II AO genannten Zwecke. Eine Erweiterung des Begriffs der politischen Bildung derart, dass auch als steuerrechtlich gefördert gemeinnützig gelten soll, wer auf die politische Willensbildung in frei gewählten Politikfeldern tätig ist, wurde in dieser Entscheidung abgelehnt. Ansonsten würde die gesetzliche Regelung faktisch um den dort nicht angeführten Zweck der Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung unbegrenzt ergänzt werden.
BFH, V R 14/20