Kurzarbeitergeld

Viele Betriebe möchten während des Lockdowns ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit schicken. Doch dies ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Einige davon:

Kurzarbeit kann nicht einseitig angeordnet werden, sie wird vereinbart. Es muss ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen (während der Pandemie von 30% auf 10% herabgesetzt). Kurzarbeit muss angezeigt werden.

Kurzarbeitsgeld gibt es u.a. nicht für Arbeitnehmer, denen gekündigt wurde oder die krank sind.

Und vorrangig sollen Überstunden abgebaut und Urlaub genommen werden, soweit nicht vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer entgegenstehen (§ 98 SGB III). Die anderslautende Regelung galt nur für 2020.

Und wenn Voraussetzungen nicht erfüllt sind, bleibt der Anspruch auf den vereinbarten Lohn in voller Höhe bestehen und kann auch rückwirkend geltend gemacht werden, § 615 BGB. Und von der Behörde wird zu Unrecht bezahltes Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber zurückverlangt, § 98 III SGB III.

Wenn also die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, fordert das Amt die Zahlungen zurück, der Restbetrag zum vollen Lohn steht dem Arbeitnehmer zu. Die Gegenleistung, nämlich die Arbeitskraft, erhält er dann aber nicht mehr.

Und das Ganze kann dann auch noch strafrechtliche Folgen haben. Die ARGE weist in den Antragsformularen darauf hin, dass falsche Angaben einen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) darstellen können.

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