In einem Verfahren ging es um eine Messung mit einem PoliScan FM1, das in einem Enforcement Trailer eingesetzt wurde. Trotz mehrfacher Bemühungen gegenüber der Behörde und entsprechender Anträge bei Gericht erhielt die Verteidigung lediglich die Anleitung für das Messgerät selbst, nicht aber die Gebrauchsanweisung für den Einsatz im Trailer (Version 1.0-18.4.2017). Hierauf hätte die Verteidigung allerdings einen Anspruch gehabt aus dem Grundsatz eines fairen Verfahrens gemäß Art.6 EMRK.
Bei standardisierten Messverfahren sind an die Beweisführung der Fachgerichte nur geringe Anforderungen zu stellen. Insoweit ist es der Betroffene, der auf Zweifel aufmerksam machen und entsprechende Beweisanträge stellen muss. Um jedoch konkrete Anhaltspunkte vortragen zu können, muss er Kenntnis von Inhalten erlangen, die zum Zwecke der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden (BVerfG, 2 BvR 864/81). Wenn die Verteidigung die Zugänglichmachung derartiger Informationen außerhalb der Akte beantragt, geht es regelmäßig um die Möglichkeit einer eigenständigen Überprüfung. Es handelt sich um keinen Beweisermittlungsantrag, dieser kann also auch nicht nach § 77 OWiG unter Hinweis auf das Fehlen konkreter Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Messung zurückgewiesen werden (BVerfG, 2 BvR 1616/19). Insoweit würde eine unzulässige Beschränkung der prozessualen Möglichkeiten des Betroffenen vorliegen.
OLG Zweibrücken, 1 OWi 2 SsBs 98/20