Beim AG Landstuhl werden derzeit Verfahren – nachdem der Hersteller bekannt gegeben hat, dass aufgrund von Zweifeln an dem Gerät die Zuverlässigkeit nicht mehr garantiert werden kann – mit einem Geschwindigkeitsmessgerät vom Typ Leivtec XV3 eingestellt. Hierbei trägt die Staatskasse die Kosten, auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen (Anwaltskosten).Ein Sachverständigengutachten wird nicht eingeholt. Dies stünde außer Verhältnis zur Sache und ein Gutachter kann den Messwert ohnehin nur näherungsweise bestimmen.
AG Landstuhl, 2 OWi 4211 Js 2050/21