Gaststätten-Erlaubnis kann erlöschen

Nach § 8 GastG erlischt die Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte, wenn der Betreiber diese seit einem Jahr nicht ausgenutzt hat. Auf Antrag kann diese Frist verlängert werden. Allerdings muss ein wichtiger Grund vorliegen. Nach Auskunft des bayerischen Wirtschaftsministeriums stellen die Corona-Maßnahmen einen wichtigen Grund dar. Und die ersten Maßnahmen im 1. Lockdown wurden am 15. März verhängt. Es muss also dringend ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt werden, ansonsten kann die Erlaubnis erlöschen.

Dieser Beitrag wurde unter Verwaltungsrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert