Allein die nächtliche Rufbereitschaft auch während der Freizeit aufgrund der leitenden ärztlichen Funktion in einer zentralen Notaufnahme rechtfertigt ein Absehen vom Fahrverbot als im überwiegenden öffentlichen Interesse auch dann nicht, wenn der Arzt daneben im Notarztdienst engagiert und daher auch auf eine private Kraftfahrzeugnutzung angewiesen ist.
Will das Gericht aufgrund der Entfernung zum Arbeitsplatz und der damit verbundenen An- und Heimfahrten von einem Fahrverbot absehen, muss das Urteil auch Ausführungen dazu enthalten, warum nicht auch vorübergehend eine angemessene Unterkunft in Arbeitsplatznähe anzumieten sein kann.
BayObLG, 202 ObOWi 1728/20