Bisher galt bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt die Grenze von 1,6 Promille, ansonsten konnte vor der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis keine MPU gefordert werden. Heute entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass auch bei einer Blutalkoholkonzentration ab 1,1 Promille unter bestimmten Umständen vor der Wiedererteilung eine MPU gefordert werden kann, auch bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt.
Bei einer überdurchschnittlichen Alkoholgewöhnung besteht eine erhöhte Rückfallgefahr, es liegt also eine erneute Fahrt unter Alkoholeinfluss durchaus nahe. Wenn ein Fahrzeugführer trotz einer Alkoholisierung von (im hier entschiedenen Fall) 1,3 Promille keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen aufweist, kann von einer erhöhten Trinkfestigkeit und Alkoholgewöhnung ausgegangen werden. Dies stellt eine aussagekräftige Zusatztatsache im Sinne von § 13 S.1 Nr.2 c 2.Alt. FeV dar, die die Anordnung einer MPU rechtfertigt.
BVerwG, 3 C 3.20