Straßenverkehrsgefährdung

Auch wer grob verkehrswidrig oder rücksichtslos regelwidrig fährt und dabei andere Personen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, kann wegen Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB bestraft werden. Allerdings muss die Gefahr konkret gegeben sein. Es muss eine kritische Situation aufgetreten sein, in der es letztendlich nur noch vom Zufall abhing, dass nichts passierte. Eine nur räumliche Nähe ist nicht ausreichend, andererseits schließt eine überragende Abwehrreaktion des Gefährdeten, die zur Verhinderung des Schadens führt, den Tatbestand nicht aus.

Auch muss der Wert der gefährdeten Sache ermittelt und angegeben werden (derzeit wohl Wertgrenze: Minderwert 750 €).

Nicht ausreichend für eine Gefährdung ist, wenn andere Fahrzeuge durch „normale“ Bremsvorgänge eine Kollision noch verhindern konnten. Hier muss ein Urteil schon genau die Umstände (Entfernung, Geschwindigkeit, Bremsintensität) darlegen.

BGH, 4 StR 528/20

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