Nicht jede Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahrereignung steht und Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bietet, stellt eine erhebliche Straftat im Sinne von § 11 III 1 Nr.6 FeV dar und berechtigt zur Anordnung einer MPU.
Einen Anhalt für aggressive Neigungen oder eine generell geringe Hemmschwelle gegenüber der körperlichen Integrität anderer bieten die Massivität der Gewaltanwendung oder die Gefahrgeneigtheit oder Verletzungseignung der Handlung.
VGH München, 11 CS 202793
Nach einem Streit auf einem Parkplatz griff die Führerscheininhaberin durch das geöffnete Fenster eines anderen Autos und zog dessen Fahrerin an den Haaren. Hierdurch erlitt das Opfer nicht unerhebliche Schmerzen, es folgte zunächst eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen.
Anschließend forderte die Verwaltungsbehörde die Täterin auf, innerhalb von 3 Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Hierin sollte die Frage geklärt werden, ob sie trotz der Straftat weiterhin sicher ein Fahrzeug führen könne und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche/strafrechtliche Bestimmungen verstoßen werde.
Der VGH meint, dass die nachfolgende Entziehung wegen Nichtvorlage keinen Bestand haben wird. Auch wenn eine Aggressionssteigerung nach der Diskussion hin zur Körperverletzung gegeben ist, reicht diese Art der Körperverletzung nicht aus, um die Erheblichkeitsschwelle zu erreichen. Hinzu kam, dass die Täterin vorher nicht auffällig gewesen ist, wieder in strafrechtlicher noch in verkehrsrechtlicher Hinsicht.