Nach § 69 StGB gilt als zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet, wer eine der dort genannten Taten begeht. Hierunter fällt auch die Unfallflucht (bei Sachschäden ab einer gewissen Wertgrenze). Dann wird die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von mindestens 6 Monaten für die Wiedererteilung angeordnet, vgl. § 69a StGB. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis wird eine isolierte Sperrfrist für eine eventuelle Neuerteilung angeordnet.
Die Regelvermutung gilt aber nur für den Fahrer, nicht für den Beifahrer. Diesem kann zwar auch die Fahrerlaubnis entzogen werden (wenn er z.B. wegen der Unterstützung des Fahrers als Teilnehmer verurteilt wird), dann muss sich das Gericht aber mit der Ungeeignetheit befassen und diese auch entsprechend begründen. Ein einfaches Abstellen auf die Regelvermutung ist hier nicht ausreichend.
BGH, 4 StR 416/20