Beharrlichkeit und Fahrverbot

Nach § 4 II BKatV liegt eine beharrliche Pflichtverletzung regelmäßig vor, wenn nach Rechtskraft einer Entscheidung wegen einer Überschreitung von mind. 26 km/h innerhalb eines Jahres erneut eine Überschreitung von mind. 26 km/h erfolgt. Dann soll ein Fahrverbot ausgesprochen werden.

Hier gab es zwei solche Verstöße. Das Gericht hat aber kein Fahrverbot verhängt, da die erste Ahndung eine Überschreitung um 26 km/h auf der Autobahn darstellte bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h, was auf einer Autobahn zumindest ungewöhnlich ist. Auch die nachfolgende Überschreitung befand sich am unteren Ende, nämlich 27 km/h zu viel. Dazu wurde dieser Verstoß abends bei geringem Verkehrsaufkommen begangen.

AG Verden, 9b OWi 219 Js 670/21

Nach dem zweiten Verstoß wurde ein weiterer Bußgeldbescheid wegen einer massiven Überschreitung rechtskräftig, dieser wurde aber nicht verwertet.

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