Verteidiger können anonymisierte Fassungen von Sachverständigengutachten aus anderen Bußgeldverfahren zur Einsicht beantragen. Hier ging es um ein Gutachten über Livetec XV 3, in dem der Sachverständige Messfehler und Probleme des Gerätes nachgewiesen hatte. Da sich hieraus Rückschlüsse für andere Verfahren ergeben können, liegt ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 475 StPO vor.
LG Chemnitz, 2 Qs 127/21
Der noch ablehnende Beschluss des AG Aue wurde hiermit aufgehoben.