Die Verteidigung hat Anspruch auf Einsicht in die Daten der Messreihe. Die Auffassung der PTB, hieraus ließen sich keine Erkenntnisse herleiten, trifft nicht zu. Und die Einsicht muss nicht bei der Behörde erfolgen, es reicht die Zusendung eines Datenträgers.
Allerdings sollte das Verlangen frühzeitig bei der Behörde geltend gemacht und mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung verfolgt werden.
OLG Stuttgart, 4 Rb 12 Ss 1094/20
Der Betroffene war in seinem Anspruch (Art. 6 I EMRK) auf ein faires Verfahren verletzt, die Verfahrensrüge war erfolgreich.
Datenschutzrechtliche Belange anderer Verkehrsteilnehmer sind nicht betroffen, soweit die Messreihe nur an einen Verteidiger oder einen von diesem beauftragten Sachverständigen herausgegeben werden.