Grundsätzlich können Kinderbetreuungskosten (berufsbedingt) als Sonderausgaben abgezogen werden. Dies setzt allerdings tatsächliche Aufwendungen des Steuerpflichtigen voraus. Erhält der Steuerpflichtige von seinem Arbeitgeber zweckgebundene steuerfreie Zuschüsse, fallen in dieser Höhe keine abzugsfähigen Sonderausgaben an.
BFH, III R 30/20