Einziehung verkürzter Steuern

Bei Steuerhinterziehungen kann die verkürzte Steuer regelmäßig nach § 73 StGB eingezogen werden, weil sich der Täter die Aufwendungen für diese Steuern erspart. Allerdings muss sich dies auch im Vermögen des Täters widerspiegeln.

Wird unberechtigt Umsatzsteuer ausgewiesen, ist zu differenzieren. In Fällen einer Umsatzsteuerhinterziehungskette ist die Möglichkeit einer Einziehung eröffnet. Wird eine Rechnung ohne zu Grunde liegende Leistung vorgelegt, wäre der Aussteller grundsätzlich nach § 14c UStG zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet. Hier kommt aber eine Einziehung der insoweit unberechtigt ausgewiesenen Umsatzsteuer nicht in Betracht. Etwas anderes gilt allerdings, wenn die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht wird. Wird hierdurch die Zahllast vermindert, ist ein Vermögensvorteil gegeben, der der Einziehung unterliegt.

BGH, 1 StR 28/21

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