Kinderbetreuungskosten als Sonderausgabe

Grundsätzlich können Kinderbetreuungskosten (berufsbedingt) als Sonderausgaben abgezogen werden. Dies setzt allerdings tatsächliche Aufwendungen des Steuerpflichtigen voraus. Erhält der Steuerpflichtige von seinem Arbeitgeber zweckgebundene steuerfreie Zuschüsse, fallen in dieser Höhe keine abzugsfähigen Sonderausgaben an.

BFH, III R 30/20

Dieser Beitrag wurde unter Steuer- und Steuerstrafrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert