Normalerweise kann die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs vollständig hinter das Verschulden des Unfallgegners zurücktreten. Dies gilt allerdings nicht zwingend auf einer Rennstrecke. Hier wurde mit einem Fahrzeug auf einer sogenannten Touristenfahrt mit relativ hoher Geschwindigkeit (160-170) eine Kuppe überfahren und anschließend musste eine Linkskurve genommen werden, die vorher nicht einsehbar war. Dort kam es zum Unfall aufgrund von Kühlmittel, dass ein vorausfahrendes Fahrzeug verloren hatte.
Da die Fahrt im so genannten Rennmodus des Fahrzeugs vorgenommen wurde, trat hier die Betriebsgefahr aber nicht vollständig zurück. Der geschädigte Halter musste 25 % der Kosten selbst tragen.
OLG Koblenz, 12 U 1571/20
Begründet wurde diese Entscheidung unter anderem mit der hohen Geschwindigkeit und eingeschränkten Sicht auf die nächste Kurve. Auch hatte der geschädigte Fahrer praktisch keinen Unfallvermeidungsspielraum.
Bitte beachten: Versicherungen schließen in ihren Bedingungen häufig den Schutz auch bei Touristenfahrten auf Rennstrecken aus. Dann bleibt man persönlich auf seinem Schaden sitzen.