Sofern der Steuerpflichtige nach § 1 III EstG als unbeschränkt steuerpflichtig gilt, kann er auch einen Kindergeldanspruch haben, § § 62 I S.1 EstG. Voraussetzung sind inländische Einkünfte, zu denen auch eine gewerbliche Verpachtung oder Vermietungseinkünfte gehören. Eine inländische Betriebsstätte ist hierfür keine Voraussetzung (betriebsstättenlose Einkünfte, § 49 I Nr.2 f EstG). Wesentlich kommt es dann auf die tatsächliche Besteuerung im Inland an (§ 61 I S.1 Nr.2b EstG).
BFH, III R 11/20