Der Motor des veräußerten Fahrzeugs war mit einer Softwaresteuerung ausgestattet, die ab einer Restreichweite von nur noch 2400 km bei besonders dynamischen Fahrbedingungen die Zufuhr von AdBlue herabsetzte. Hierdurch wurde die Abgasreinigung natürlich weniger effizient. Nach Aufforderung durch das Kraftfahrt-Bundesamt wurde ein Softwareupdate aufgespielt, dass ab der genannten Restreichweite den Fahrer aufforderte, AdBlue nachzufüllen. Hierdurch war es dann zulassungskonform zu betreiben.
Im Gegensatz zu den bisherigen Software-Manipulationen erkennt die Software dieses Fahrzeugs keine Prüfstandsituation, wirkte sich also auch nicht dann hinsichtlich der Abgasreinigung aus. Letztendlich sind auch die Belastungen für die Umwelt äußerst gering gewesen.
Nicht jeder Sachmangel stellt eine sittenwidrige Schädigung dar. Hinzukommen muss noch eine besondere Verwerflichkeit des Handels. Diese hat der Senat hier nicht erkannt. Er geht vielmehr davon aus, dass es nicht um eine sittenwidrige Handlung ging, sondern darum, den Motor zu schonen. Wenn der AdBlue-Tank nämlich leer ist, lässt sich das Fahrzeug noch nicht einmal wieder starten.
Auch ein Anspruch aus § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB scheidet aus, es besteht kein stoffgleicher Vermögensschaden.
OLG Hamm, 8 U 176/20
Es handelte sich um einen Audi 3.0 TDi mit 200 kw, Motorkennung CRTD.