Wenn zwischen Verstoß und Urteil mehr als 2 Jahre liegen, kann regelmäßig von einem Fahrverbot abgesehen werden. Allerdings kann dann das Bußgeld nicht nach § 4 IV BKatV wegen Absehens vom Fahrverbot erhöht werden. Da die Denkzettel- und Warnfunktion des Fahrverbots aufgrund des Zeitablaufs entfallen ist, hat auch eine Erhöhung der Geldbuße unter spezialpräventiven Aspekten zu unterbleiben.
Das OLG hob die Entscheidung auf, da zusätzlich weder zu der Messmethode noch zur Schuldform Ausführungen enthalten waren. Es hat zurückverwiesen.
OLG Schleswig, I OLG 230/21
Hier ging es um eine Fahrt unter Alkohol mit mindestens 0,5 Promille (Ordnungswidrigkeit).
In diesem Verfahren kam es noch zu einem Antrag auf Wiedereinsetzung, dieser berührte die verjährungshemmende erste Entscheidung des Amtsgerichts (Verwerfungsurteil, weil der Betroffene wohl nicht erschienen war) allerdings nicht.