Das BVerwG hatte hierzu sogar eine Vorabentscheidung des EuGH (ECLI:EU:C:2021:332) eingeholt. Wenn ein deutscher Staatsbürger, dem in Deutschland die Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt (2,12 Promille) entzogen worden war, im Ausland (hier Spanien) eine Fahrerlaubnis erworben hat, kann diese unter bestimmten Umständen ausreichen, um auch in Deutschland wieder Fahrzeuge zu führen. Voraussetzung ist allerdings, dass seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen dort bei der Ausstellung bzw. Erneuerung des Führerscheins derjenigen Überprüfung entspricht, die nach dem deutschen Fahrerlaubnisrecht erforderlich wäre, also einem medizinisch-psychologischen Gutachten. Nur in diesem Fall muss keine neue MPU in Deutschland abgeleistet werden.
Hier hatte der Führerscheininhaber in Spanien eine neue Fahrerlaubnis erworben. Dann aber noch nicht einmal vorgetragen, dass bei der Neuausstellung eine der MPU entsprechende Überprüfung durchgeführt worden ist, was auch regelmäßig bei Ausstellung von Führerscheinen nicht der Fall ist. Er begehrte die Feststellung, mit diesem Führerschein Kraftfahrzeuge in Deutschland führen zu dürfen. Diese Klage wurde letztendlich zurückgewiesen.
BVerwG 3 C 3/21
Mit dieser Entscheidung wurde die vorige Instanz (VGH Mannheim) bestätigt. Der Kläger wird wohl erst ohne MPU die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland wiedererlangen, wenn die Eintragung im FAER getilgt ist (vgl. § 3 VI StVG, § 29 III 1 Nr,3 und 3 FeV). Dies geschieht 15 Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls.