Corona-Einschränkungen und die Pacht

Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeit einer gepachteten Gaststätte aufgrund der Landesverordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus begründen keinen zur Minderung führenden Mangel der gepachteten Gewerberäume und auch keine Unmöglichkeit der vom Verpächter geschuldeten Leistung.

Der Pächter kann weiterhin über die Pachträume verfügen, auch sein eingeschränktes Fruchtziehungsrecht führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Letztendlich wird festgestellt, dass die Einschränkungen der Nutzbarkeit nicht auf den Zustand der Pachträume beruhten, so dass der Pächter die Pacht nicht mindern konnte.

Auch wenn durch die Auswirkungen der Pandemie die Geschäftsgrundlage schwerwiegend gestört sein kann und dies von den Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages nicht bedacht wurde, ist der Pächter nicht zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt. Auch eine Aufgabe des Geschäftsbetriebes vor Pachtende berechtigt nicht zu einer Anpassung der Pacht.

OLG Frankfurt, 2 U 147/20

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