Unerlaubter Umgang mit Abfällen

Nach § 326 StGB kann auch bestraft werden, wer wesentlich von zugelassenen Verfahren abweicht. Hierbei handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, es ist nicht Voraussetzung, dass die Tathandlung außerhalb einer zugelassenen Anlage erfolgt. Eine entsprechende Abweichung ist insbesondere dann gegeben, wenn von einer Genehmigung oder darin enthaltener Auflagen derart abgewichen wird, dass die gefährlichen Wirkungen des Abfalls weiterhin vorhanden sind, obwohl dies gerade durch die entsprechenden Vorgaben verhindert werden sollte.

BGH, 2 StR 307/20

Eiine konkrete Gefährdung ist also nicht erforderlich.

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