Anhörung des Betroffenen

Die Anhörung des Betroffenen oder die entsprechende Anordnung unterbrechen im Ordnungswidrigkeitenrecht die Verjährung, § 33 OWiG. Dies gilt aber nur, wenn sie auch durchgeführt werden soll. Wird die Anordnung mit dem Zusatz „ohne Versand“ getroffen und zunächst die Fahreridentifizierung abgewartet, so tritt die Unterbrechung erst mit der Anordnung oder Durchführung der Versendung ein.

BayObLG, 201 ObOWi 1165/21

Es wird noch darauf hingewiesen, dass die Anordnung der Zustellung des Verhandlungsprotokolls mit Urteilstenor an den Betroffenen und den Verteidiger die Übersendung eines Urteils ohne Gründe darstellt, das Urteil somit auch nicht mehr mit den Gründen ergänzbar war und ebenfalls zur Aufhebung geführt hätte. Eine Überprüfbarkeit des Urteils war nämlich nicht gegeben, § 267 StPO, § 71 I OWiG.

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