Auch bei einem erstmaligen Geschwindigkeitsverstoß droht eine Fahrtenbuchauflage, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Hier hatte die Behörde zunächst einen Zeugefragebogen an den Halter verschickt, da eine Frau gefahren ist. Er reagierte nicht. Anschließend schickte die Behörde eine Erinnerung, der Halter reagierte nicht. Zur Ladung als Zeuge erschien er nicht.
Dies reichte dem Gericht. Auch wenn die Behörde die Beweislast dafür trägt, dass die Anhörung rechtzeitig beim Halter angekommen ist, kann jedoch das Gericht alle Umstände würdigen. Auch wenn grundsätzlich die Behörde den Zugang der Schreiben beweisen muss und dies bei einem einfachen Brief grundsätzlich nicht ohne weiteres möglich ist, reichten hier drei Schreiben, um das Gericht zu überzeugen.
Die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, bleibt bestehen
OVG Hamburg, 4 Bs 140/20
Grundsätzlich muss der Zugang bewiesen werden, hierfür gibt es keine Vermutung (BVerfG, 1 BvR 1264/17).