Wenn der Fahrer erkennbar zu schnell fährt und der Beifahrer nicht versucht, ihn zu einer vorsichtigen Fahrweise zu bewegen, kann den Beifahrer ein Mitverschulden (bzgl. der eigenen Verletzungen) bei einem Unfall treffen.
Hier kam es vor dem Unfall schon zu gefährlichen Situationen aufgrund der überhöhten Geschwindigkeit, der Beifahrer unternahm aber nichts. Das Gericht nimmt eine das Mitverschulden begründende Selbstgefährdung an. Der Beifahrer haftet bzgl. der eigenen Verletzungen zu 1/3.
OLG Braunschweig, 7 U 1404/19
Hier klagte die Krankenversicherung aus abgetretenem Recht. 1/3 bekommt sie nicht erstattet. Weitere mögliche Fälle einer sog. Selbstgefährdung sind alkoholbedingte Fahrunfähigkeit, erkennbare Übermüdung, eine bekannte fehlende Fahrerlaubnis oder bekannte technische Mängel des Fahrzeugs