Die Fahrerlaubnisbehörde hatte die Beibringung eines Gutachtens verlangt, dieses war negativ. Hiergegen klagte der Führerscheininhaber, ebenso gegen die Entziehung des Erlaubnis. Dieses Verfahren gewann er, es wurde festgestellt, dass das damalige Gutachten fehlerhaft war.
Nunmehr verlangte die Behörde erneut die Beibringung eines Gutachtens. Sie stützte sich erneut auf dieselben Gründe, ergänzt und weitere Erkenntnisse über den Krankheitzustand des Inhabers der Fahrerlaubnis. Dies tat sie zu Recht, das damalige Verfahren erlangte Rechtskraft nur hinsichtlich der Tatsache, dass das erste Gutachten fehlerhaft war. Nur insoweit trat die Bindungswirkung aus § 121 VwGO ein.
Hieran ändert auch nichts, dass die damaligen Gründe schon recht lange zurückliegen. Ebenso besteht ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug, da Kraftfahrzeugführer, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, angesichts der Gefahren für Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer eine erhebliche Gefährdung darstellen.
Da der Kläger ein entsprechendes Gutachten nicht beigebracht hatte, wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Und dies auch zu Recht.
OVG Magdeburg, 3 M 160/21