Nur aufgrund einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung und einer deutlichen Abstandsunterschreitung (auch über eine gewisse Strecke) kann nicht auf Vorsatz geschlossen werden. Dies gilt sogar, wenn die Möglichkeit bestand, den Sicherheitsabstand gefahrlos wiederherzustellen. Hierzu bedürfte es schon weiterer Feststellungen zu den Geschwindigkeiten, dem Fahrverhalten aller Fahrzeuge auf dem Video, um zumindest ausschließen zu können, dass nur kurz aufgrund einer bestimmten Verkehrssituation dicht aufgefahren wurde. In jedem Fall sollte über die Länge der gefahrenen Strecke das Maß der Fahrpraxis und die Dauer der Besitzer eines Führerscheins auch etwas ausgeführt werden.
Und dann noch der Hinweis darauf, dass sich in einem Urteil nicht auf gespeicherte Videosequenzen bezogen werden darf, dies geht nur bei Bildern, die in der Akte vorhanden sind. Die Videos müssten schon beschrieben werden.
OLG Koblenz, 3 OWi 32 SsBs 239/21