Obwohl die Verteidigung bereits bei der Behörde und später auch bei Gericht die gesamte Messreihe, Statistikdatei, Fallliste sowie weitere Unterlagen angefordert hatte, wurden ihr diese Unterlagen nicht zugänglich gemacht. Das Gericht nahm einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör an und ließ die zu Rechtsbeschwerde zu. Unter Verweis auf den saarländischen Verfassungsgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht wird darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Anspruch auf Überlassung besteht. Das Gebot des fairen Verfahrens gebietet es, dass die Verteidigung sämtliche Unterlagen erhält, die erforderlich sind, um die Annahme eines standardisierten Messverfahrens infrage zu stellen. Dieses Recht geht auch weiter als die Amtsaufklärungspflicht des Gerichts. Solange ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und auch entsprechend vorgetragen wurde, wozu die Informationen benötigt werden, ist entsprechenden Anträgen stattzugeben. Auf eine Verfahrensrüge ist daher eine entsprechende Entscheidung aufzuheben.
Prozessual ist bei Versagung der entsprechenden Akteneinsicht durch die Behörde in der Verhandlung ein Antrag auf Unterbrechung oder Aussetzung zu stellen, der durch Gerichtsbeschluss nach § 2 38 II StPO abgelehnt wird. Dies gilt auch, wenn Bußgeldrichter und der Vorsitzende des Gerichts in diesem Verfahren identisch sind.
Auch wenn bei Herausgabe sämtlicher Falldateien Daten Dritter betroffen sind, steht dies dem Herausgabeanspruch nicht entgegen, insbesondere da die entsprechenden persönlichen Daten anonymisiert werden können.
OLG Saarbrücken, SsRs 57/2021