Entgegen anderer Gerichte (OLG Celle, 31 Ss 30/11; OLG Karlsruhe, 1 Ss 240/01; wohl auch BGH, 1 StR 172/18) wird in Bayern nur eine Urkundenfälschung bei der Nutzung eines Kennzeichens mit falscher Prüfplakette angenommen, wenn auch die zum Fahrzeug gehörende Zulassungsbescheinigung Teil I entsprechend verändert wird. Geschieht dies nicht und glaubt der Fahrer, schon das Anbringen einer gefälschten Plakette wäre eine strafbare Urkundenfälschung, liegt ein strafloses Wahndelikt vor.
BayObLG., 207 StR 2737/19