Nicht verlesene Urkunden

Soll in der Rechtsbeschwerde gerügt werden, dass eine Urkunde nicht verlesen, aber trotzdem verwertet wurde, muss auch dargelegt werden, dass der Inhalt nicht in sonstiger zulässiger Art und Weise in die Verhandlung eingebracht worden ist.

Es liegt dann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form der Inbegriffsrüge (nur der Inhalt der Hauptverhandlung darf Grundlage des Urteils sein) vor.

OLG Koblenz, 2 OWi 32 SsRs 254/21

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