Kollidiert ein rückwärts ausreichendes Fahrzeug mit einem anderen Fahrzeug, das in den Bereich hinter der Parklücke einfährt, ohne das Zurücksetzen erkennen zu können, so haftet der rückwärts Ausparkende vollständig. Die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs tritt zurück.
OLG München, 10 U 1833/21