Das OLG Frankfurt wollte eine neue Berechnungsart für das Schmerzensgeld etablieren. Hierzu ging es von der Dauer und Intensität der Behandlung / Krankschreibung aus, zumindest für eine Plausibilitätsprüfung.
Diese Entscheidung wurde aufgehoben. Es bleibt dabei, dass es auf die Schwere der Verletzung, das hierdurch bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß und die Wahrnehmung der Beeinträchtigung beim Geschädigten und den Grad des Verschuldens ankommt. Es muss weiterhin eine Gesamtschau der Einzelfallumstände erfolgen, wobei es wesentlich auf die Lebensbeeinträchtigung ankommt.
BGH, VI ZR 937/20
OLG Frankfurt u.a.