Der Besitzer eines Elektrofahrzeugs und eines Hybrids beantragte eine Sondernutzungserlaubnis für den Gehweg. Er wollte Stromkabel zu seinen Autos legen, hierbei wollte er Kabelbrücken mit einer maximalen Höhe von 4,3 cm quer über den Gehweg legen. Er bekam die Erlaubnis nicht, auch das Staatsschutzziel des Klimaschutzes half dem Antragsteller nicht weiter. Auch wenn vor Ort nicht ausreichend öffentliche Ladesäulen vorhanden seien, konnte die Gemeinde doch der Sicherheit (Stolperfallen) und Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs Vorrang einräumen. Insbesondere auch Rollstuhlfahrer oder Nutzer von Rollatoren würden durch derartige Kabelbrücken stark behindert werden.
VG Frankfurt, 12 K 540/21F