Zustellung bei nicht existenter Wohnung

Grundsätzlich kann ein Bußgeldbescheid durch Niederlegung in den zur Wohnung oder zu Geschäftsräumen gehörenden Briefkasten erfolgen. Voraussetzung für eine wirksame Zustellung ist aber, dass der Betroffene dort tatsächlich wohnhaft ist oder einen Geschäftsraum unterhält.

Unzureichend für eine wirksame Zustellung ist der bloße Rechtsschein, den der Betroffene veranlasst hat, dass er dort wohnt. Allerdings kann sich der Betroffene dann nicht auf die Unwirksamkeit der Zustellung berufen, wenn er diesen Irrtum ausschließlich alleine bewusst zielgerichtet herbeigeführt hat. Dies würde eine unzulässige Rechtsausübung bedeuten.

BayObLG, 201 ObOWi 1475/21

Hier ging es darum, ob mittlerweile Verjährung eingetreten war. Der Betroffene hatte den Verkehrsverstoß mit einem angemieteten Fahrzeug begangen und bei der Vermietungsfirma eine falsche Adresse angegeben. Hier wohnte der Betroffene nicht mehr. Trotzdem erhielt er Kenntnis von dem Bußgeldbescheid, legte Einspruch ein und es kam zum Gerichtsverfahren. Dort berief sich der Betroffene auf Verjährung, weil keine wirksame Zustellung vorgelegen hat. Das Gericht sah das anders.

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