Gewährt ein Automobilhersteller den Arbeitnehmern eines Zulieferers, an dem er kapitalmäßig beteiligt ist und dem er sogar eigene Arbeitskräfte überlässt, die Rabatte beim Erwerb von Fahrzeugen, wie seinen eigenen Arbeitnehmern, handelt es sich bei diesen Preisnachlässen um lohnsteuerpflichtigen Drittlohn.
BFH, VI R 53/18
Rabattgewährung an Mitarbeiter eines Zulieferers
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