Ist ein Kind krankheitsbedingt nicht in der Lage, sich ernsthaft um eine Ausbildungsstelle zu bemühen oder diese zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn anzutreten, kann es nur dann nach § 32 IV 1 Nr.2 c EstG (Kinderfreibetrag) berücksichtigt werden, wenn die Erkrankung lediglich vorübergehend ist und die Ausbildungswilligkeit nachgewiesen wurden.
Eine vorübergehende Erkrankung liegt vor, wenn die hieraus resultierende Funktionsbeeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit nach spätestens 6 Monaten entfällt.
BFH, III R 48/19