Der Verteidiger erhält auf Antrag die XML-Datei sowie das erste und letzte Bild der Messreihe nebst Einrichtungsbild, auch wenn sich diese nicht bei der Akte befinden. Nur so ist eine Prüfung der Messung möglich, um ggf. konkret zu Fehlern vortragen zu können. Ansonsten besteht bei einem standardisierten Messverfahren für das Gericht kein Anlass zu einer weiteren Prüfung.
AG Bayreuth, 2 OWi 208/21