Übergibt der Geschädigte sein Fahrzeug für eine Reparatur an eine Fachwerkstatt, ohne dass ihn insoweit ein Verschulden (insbesondere Auswahl und Überwachung) trifft, so sind die Reparaturkosten vom Schädiger vollständig dem Geschädigten zu erstatten, auch wenn sie aufgrund unsachgemäßer und unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt höher ausfallen, als dies sonst üblich ist. Dies gilt auch, wenn die Kosten unangemessen sind.
Der Geschädigte muss lediglich im Rahmen des Vorteilsausgleichs gegebenenfalls bestehende Ersatzansprüche g gen die Werkstatt an den Schädiger abtreten.
BGH, VI ZR 147/21