Wer nur Drogen transportiert und ausliefert, ist kein Mittäter des Dealers. Dies gilt auch, wenn ihm ein gewisser Handlungsspielraum hinsichtlich der Art und Weise des Transports eingeräumt ist. Eine andere Bewertung kommt nur in Betracht, wenn der Fahrer erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet. Dies kann beispielsweise die Beteiligung am An- und Verkauf des Rauschgifts sein. Ebenso wenn er ein eigenes Interesse am Ertrag des Geschäfts hat, weil er beispielsweise eine Beteiligung am Umsatz oder Gewinn erhalten soll. Kann dies nicht festgestellt werden, wird er nur wegen Beihilfe zum Handeltreiben verurteilt. Und natürlich auch wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln.
BGH, 4 StR 461/21