Nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung wurde ein Fragebogen übersandt. Die Halterin hat nicht konkret angegeben, wer das Fahrzeug geführt hatte. Sie führte nur aus, der Pkw stehe regelmäßig ihrem Ehemann zur Verfügung. Dieser berief sich auf sein Schweigerecht und hat unter Verweis auf die schlechte Qualität des angefertigten Fotos angeregt, das Verfahren einzustellen. Beamte suchten ihn auf, hier gab er an, er wisse nicht, wer das Fahrzeug zur Tatzeit geführt habe. Er wies darauf hin, das Auto würde auch in der Firma seiner Ehefrau eingesetzt. Das angefertigte Fotos sei von zu schlechter Qualität, um den Fahrer identifizieren zu können.
Nach Anordnung der Fahrtenbuchauflage begehrte die Halterin einstweiligen Rechtschutz. Diesen erhielt sie nicht. Die Feststellung des Fahrzeugführers ist auch dann unmöglich im Sinne von § 31a I S.1 StVZO, wenn die Ermittlungen zwar auf einen bestimmten Täter hindeuten, die Behörde jedoch bei objektiver Würdigung der Umstände des Einzelfalls keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft gewinnen kann. Dem Einwand, das Foto sei von zu schlechter Qualität, kommt regelmäßig keine rechtliche Relevanz zu.
OVG Saarland, 1 B 67/22