Wenn bei einem Parkverstoß der verantwortliche Fahrzeugführer nicht innerhalb der Verjährungsfrist ausfindig gemacht werden kann, können dem Halter gemäß § 25a StVG die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Liegen allerdings fünf Wochen zwischen dem Verstoß und dem Ausdrucken und Versenden des Verwarnungsgeldngebots, kann nicht mehr von einer umgehenden und rechtzeitigen Übersendung ausgegangen werden.
AG Herne, 22 OWi 140/22