Auch wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob ein Metallteil, das ein anderes Auto beschädigt hat, von einem Fahrzeug abgefallen oder aufgewirbelt wurde, bleibt für einen Haftungsausschluss nach § 17 III StVG kein Raum. Steht fest, dass der Schaden kausal auf dem Betrieb des vorausfahrende Kraftfahrzeugs zurückzuführen ist, muss der Geschädigte nicht die genaue Ursache beweisen.
LG Stuttgart,12 O 270/21
Haftung bei aufgewirbeltem oder abgefallenem Metallteil
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