Ist ein ehemals erlaubt geparktes Fahrzeug aus einer anschließend eingerichteten Halteverbotszone abgeschleppt worden, muss der Halter die Kosten nur tragen, wenn die Schilder mindestens 3 volle Tage gestanden haben.
BVerwG 3 C 25/16
Es müssen 3 volle Tage sein, eine stundengenaue Berechnung findet nicht statt. Es kommt allerdings nicht darauf an, ob es sich um Werk-, Feier- oder Wochenendtage handelt, da auch an diesen Tagen der Verkehr nicht zum Erliegen kommt.